Statuten der Vereinigung Basler Ökonomen

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1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen "Vereinigung Basler Ökonomen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.
Art. 2Die Vereinigung hat zum Zweck, die Verbundenheit der Ehemaligen und Freunde der Wirtschaftswissenschaften der Universität Basel unter sich und deren Beziehungen zur Universität und ihren Studierenden zu stärken, sowie die Weiterbildung der in der Praxis tätigen Ökonomen durch die Universität zu fördern.
2. Mitgliedschaft
Art. 3Mitglieder der Vereinigung können Einzelpersonen, Unternehmungen und öffentliche Institutionen sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichten.
Art. 41. Die Mitglieder werden regelmässig über die Tätigkeit der Vereinigung sowie über Entwicklungen an der Universität Basel, insbesondere im Bereich der Wirtschaftswissenschaften, orientiert.

2. Die Mitglieder haben die Möglichkeit
a. die Zeitschrift KYKLOS mit einem zwischen der Vereinigung und dem Verlag vereinbarten Rabatt zu abonnieren,
b. die Publikationen des Wirtschaftswissenschaftlichen Zentrums der Universität Basel (WWZ) zu Vorzugsbedingungen zu beziehen,
c. an Veranstaltungen (Kursen, Seminaren, Tagungen) des WWZ zu Vorzugs- bedingungen teilzunehmen.
Art. 5 Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.
Art. 61. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
2. Der Austritt aus der Vereinigung kann auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
3. Organisation
Art. 71. Organe der Vereinigung sind:
1.1 die Generalversammlung,
1.2 der Vorstand,
1.3 die Rechnungsrevisoren.

2. Die Organe fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
Art. 81. Die Vereinigung hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen:
1.1 Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren,
1.2 Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
1.3 Festsetzung der Mindestbeiträge der Mitglieder,
1.4 Beschlussfassung über die Aenderung der Statuten,
1.5 Anregungen für die Tätigkeit der Vereinigung.

2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden abgehalten auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

3. Die Generalversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen, die mindestens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen ist.

4. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidenten spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich zuzustellen.
Art. 91. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 6 weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch.
2.2 Er stellt zuhanden der Generalversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung auf.
2.3 Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
2.4 Er hält die ständige Verbindung mit den Organen der Universität Basel aufrecht.

3. Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter seine Mitglieder und bezeichnet die Zeichnungsberechtigten.

4. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Erledigung von Geschäften notwendig macht, oder wenn eines seiner Mitglieder es verlangt.

5. Der Vorstand ist befugt, über Anträge des Präsidenten auch auf dem Zirkulationswege zu beschliessen, sofern nicht ein Mitglied eine mündliche Verhandlung verlangt.
Art. 10Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 3 Jahren. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Vereins jährlich zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
4. Finanzielles
Art. 11 Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur deren Vermögen.
Art. 12 Die Mittel der Vereinigung werden aufgebracht durch
1. Beiträge der Mitglieder,
2. Zuwendungen aller Art,
3. Die Vermögenserträge.
Art. 13 Rechnungsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
5. Schlussbestimmungen
Art. 141. Die Generalversammlung kann jederzeit die vollständige oder teilweise Aenderung der Statuten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschliessen. Bei jeder Aenderung ist der Zweck der Vereinigung zu wahren.

2. Anträge auf Aenderung der Statuten sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Art. 15Die Vereinigung wird aufgelöst durch Beschluss der Generalversammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der Anwesenden dem Beschluss zustimmen. Anträge auf Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung schriftlich bekanntzugeben.
Art. 16 Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen der Vereinigung an das Wirtschaftswissenschaftliche Zentrum der Universität Basel (WWZ) über.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 29. September 1988.
Basel, den 29. September 1988.

Im Namen der Gründungsversammlung
Der Präsident

Dr. Anton Föllmi