1. Name, Sitz und Zweck
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Art. 1 |
Unter dem Namen "Vereinigung Basler Ökonomen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. |
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Art. 2 | Die Vereinigung hat zum Zweck, die Verbundenheit der Ehemaligen und
Freunde der Wirtschaftswissenschaften der Universität Basel unter sich
und deren Beziehungen zur Universität und ihren Studierenden zu
stärken, sowie die Weiterbildung der in der Praxis tätigen Ökonomen
durch die Universität zu fördern. |
| 2. Mitgliedschaft |
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Art. 3 | Mitglieder der Vereinigung können Einzelpersonen, Unternehmungen und
öffentliche Institutionen sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu
fördern und sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrags verpflichten. |
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Art. 4 | 1. Die Mitglieder werden regelmässig über die Tätigkeit der Vereinigung
sowie über Entwicklungen an der Universität Basel, insbesondere im
Bereich der Wirtschaftswissenschaften, orientiert.
2. Die Mitglieder haben die Möglichkeit a. die Zeitschrift KYKLOS mit einem zwischen der Vereinigung und dem Verlag vereinbarten Rabatt zu abonnieren, b.
die Publikationen des Wirtschaftswissenschaftlichen Zentrums der
Universität Basel (WWZ) zu Vorzugsbedingungen zu beziehen, c. an Veranstaltungen (Kursen, Seminaren, Tagungen) des WWZ zu Vorzugs- bedingungen teilzunehmen. |
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Art. 5 |
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.
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Art. 6 | 1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 2. Der Austritt aus der Vereinigung kann auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. |
| 3. Organisation |
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Art. 7 | 1. Organe der Vereinigung sind: 1.1 die Generalversammlung, 1.2 der Vorstand, 1.3 die Rechnungsrevisoren.
2.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen in
offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder,
sofern die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
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Art. 8 | 1. Die Vereinigung hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab, der folgende Befugnisse zustehen: 1.1 Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren, 1.2 Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, 1.3 Festsetzung der Mindestbeiträge der Mitglieder, 1.4 Beschlussfassung über die Aenderung der Statuten, 1.5 Anregungen für die Tätigkeit der Vereinigung.
2.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden abgehalten auf Beschluss
des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die
Einberufung verlangt.
3. Die Generalversammlungen werden vom
Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen, die mindestens 20
Tage vor der Versammlung zuzustellen ist.
4. Anträge von
Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind dem Präsidenten
spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich zuzustellen. |
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Art. 9 | 1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens
6 weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung jeweils auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt werden.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch. 2.2 Er stellt zuhanden der Generalversammlung den Jahresbericht und die Jahresrechnung auf. 2.3 Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. 2.4 Er hält die ständige Verbindung mit den Organen der Universität Basel aufrecht.
3. Der Vorstand verteilt die Aufgaben unter seine Mitglieder und bezeichnet die Zeichnungsberechtigten.
4. Der
Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Erledigung von
Geschäften notwendig macht, oder wenn eines seiner Mitglieder es
verlangt.
5. Der Vorstand ist befugt, über Anträge des
Präsidenten auch auf dem Zirkulationswege zu beschliessen, sofern nicht
ein Mitglied eine mündliche Verhandlung verlangt. |
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Art. 10 | Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von
3 Jahren. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Vereins
jährlich zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung schriftlich
Bericht zu erstatten. |
| 4. Finanzielles |
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Art. 11 |
Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet nur deren Vermögen.
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Art. 12 | Die Mittel der Vereinigung werden aufgebracht durch 1. Beiträge der Mitglieder, 2. Zuwendungen aller Art, 3. Die Vermögenserträge. |
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Art. 13 |
Rechnungsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr. |
| 5. Schlussbestimmungen |
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Art. 14 | 1.
Die Generalversammlung kann jederzeit die vollständige oder
teilweise Aenderung der Statuten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschliessen. Bei jeder Aenderung ist der Zweck
der Vereinigung zu wahren.
2. Anträge auf Aenderung der
Statuten sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung
schriftlich bekannt zu geben.
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Art. 15 | Die Vereinigung wird aufgelöst durch Beschluss der Generalversammlung,
in welcher wenigstens drei Viertel der Anwesenden dem Beschluss
zustimmen. Anträge auf Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung
zur Generalversammlung schriftlich bekanntzugeben.
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Art. 16 |
Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen der Vereinigung an das
Wirtschaftswissenschaftliche Zentrum der Universität Basel (WWZ) über. |
Beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 29. September 1988.
Basel, den 29. September 1988.
Im Namen der Gründungsversammlung
Der Präsident
Dr. Anton Föllmi |